Das Antragsverfahren

Für die Aufnahme einer Psychotherapie benötigen Sie keine Überweisung, sondern können den Therapeuten Ihrer Wahl direkt kontaktieren. Da Psychotherapie eine genehmigungspflichtige Leistung ist, übernehmen die Krankenkassen die Kosten einer Behandlung in der Regel nur nach Stellen eines entsprechenden Antrags, bei dem Sie Psychotherapeuten gerne unterstützen. 

•Bei privat Versicherten oder Behilfeberechtigten

Das formelle Antragsverfahren richtet sich nach den Vorgaben Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle. Bitte fragen Sie bei diesen nach, welche Leistungen, in welchem Umfang übernommen und welche Unterlagen benötigt werden.

Falls ein Bericht an einen externen Gutachter durch Ihre Beihilfestelle oder Krankenversicherung erforderlich ist, erstellt diesen der/die Psychotherapeut/in gerne. Das Verfahren ist dann analog zu dem bei gesetzlich Versicherten (s.u.).

 
•Bei gesetzlich Versicherten

Bevor Sie eine Therapie beginnen, müssen Sie eine sogenannte psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch nehmen. Diese können Sie über die telefonische Erreichbarkeit relativ zeitnah vereinbaren. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, einen Termin zu erhalten können Sie sich auch an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Diese unterstützen Sie bei der Suche und verpflichten sich innerhalb von vier Wochen einen Termin für Sie zu finden.

Die psychotherapeutische Sprechstunde dient vorallem der Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten sowie einer ersten Abklärung ihrer Symptome und Beschwerden. Sie erhalten auch, sofern eine Indikation vorhanden ist, nach Abschluss der Sprechstunde eine vorläufige Diagnose, sowie ein Formular mit allen Informationen zur weiteren Empfehlung.

Nach der Sprechstunde haben Sie zwei Möglichkeiten eine Behandlung zu beginnen.

Zum Einen kann Ihnen, während der Sprechstunde eine sogenannte Akutbehandlung empfohlen worden sein. Die Akutbehandlung dient zur zeitnahen Verbesserung von akuten Krisen- und Ausnahmezuständen und ur Vermeidung von eine Chronifizierung Ihrer Symptome. Dementsprechend muss eine Akutbehandlung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Sprechstunde begonnen werden, wobei nicht zwingend derselbe Therapeut die Akutbehandlung durchführen muss. 

Eine andere Möglichkeit ist der Beginn der Richtlinientherapie. Hier haben Sie zunächst das Recht auf bis zu vier sogenannte probatorische Sitzungen. Sie sollten diese Sitzungen nutzen, um zu entscheiden, ob Sie zum Behandler Vertrauen aufbauen und mit diesem arbeiten können. Der Behandler nutzt diese Sitzungen um unter anderem Informationen über Ihre Biographie zu erhalten und eine differenzierte Abklärung der vorläufigen Diagnose vorzunehmen. Es werden Therapieziele erfragt und diese in einen individuellen Behandlungsplan integriert. Aufbauend auf diesen Informationen wird ein anonymisierter Bericht erfasst, der dann über Ihre Krankenkasse an einen externen Gutachter weitergeleitet wird. Während der Begutachtungsphase finden in der Regel keine Sitzungen statt. Die Krankenkassen folgen der Entscheidung des Gutachters und genehmigen diese oder lehnen sie ab. Erst nach erfolgter Genehmigung kann Ihre Behandlung starten.

•Kostenerstattungsverfahren

Suchen Sie schon lange nach einem Therapieplatz? Hat man Sie oft vertröstet, auf eine Warteliste gesetzt oder Ihnen gleich abgesagt? Dann nutzen Sie dies als eine Chance. Da Sie ein Recht auf eine Psychotherapie haben, wenn eine entsprechende Indikation dafür vorliegt (siehe auch Informationen der Bundespsychotherapeutenkammer). Sie können unzumutbar lange Wartezeiten möglicherweise durch das sogenannte Kostenerstattungsverfahren umgehen. Zunächst einmal ist es wichtig - und auch in Bezug auf die Formalitäten einfacher- sich bei den niedergelassenen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung (regionale Suche möglich über die Kassenvereinigung z.B. der KV-Nordrhein) um einen Therapieplatz zu bemühen. Sollten diese Sie aber nicht in einem angemessenen Zeitraum behandeln können, ist es sinnvoll sich deren Wartezeiten mit genauen Angaben zu notieren. Sie können sich dann um einen Therapieplatz bei einem Therapeuten bemühen, der (noch) keine Kassenzulassung hat und über die Kostenerstattung mit der Krankenkassen abrechnet. Meistens finden Sie bei diesen Therapeuten schneller einen Therapieplatz.

•Bei Selbstzahlern (Einzeltherapie, Paartherapie)

Hier gibt es kein Antragsverfahren, sondern einen Vertrag zwischen Behandler und Klient(en).


Falls Sie Fragen zu den Antragsverfahren haben, berate ich Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf.

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